Allgemeine
Benutzungsregelungen
der Tageseinrichtungen für Kinder des Ev.- luth. Kindertagesstättenverbandes
Göttinger Land
Begriff und Auftrag der ev.-luth. Kindertagesstätten
Die Kindertagesstättenarbeit der Kirchengemeinde ist im Auftrag der Kirche begründet. Sie versteht sich als Verkündigung und Diakonie für Kinder. Von daher orientiert sich das Angebot des Kindertagesstättenverbandes Göttinger Land (Kitaverband) an einem vom christlichen Glauben geprägten Verständnis von Mensch und Welt.
Kindern wird in der evangelischen Tageseinrichtung die Möglichkeit gegeben, vor dem Hintergrund ihrer eigenen familiären Lebenserfahrung und einem neuen bzw. anderen Lebensraum, den sie sich mit Eintritt in die Kindertagesstätte erschließen, ihr Kindsein mit seinen Bedürfnissen leben zu können. Dazu gehört, dass sie auch in diesem neuen Lebensraum ihre Erfahrungen und Möglichkeiten erweitern, wachsen und reifen lassen können. Das Erleben von Gemeinschaft in der Gruppe der Tageseinrichtungen und das Gestalten von gemeinsamer Zeit mit Gleichaltrigen gehört zu diesen Erfahrungen und Möglichkeiten, die die evangelischen Kindertagesstätten den Kindern bieten möchte.
Die Aufgaben, Kinder zu betreuen, sie zu erziehen und zu bilden, sind nicht voneinander zu trennen und liegen zuerst in der Verantwortung der Eltern. Die Kindertagesstättenarbeit ergänzt das Elternhaus in der Verantwortung für die Erziehung der Kinder. Die Tageseinrichtung übernimmt unterstützend diese Aufgabe auf der Grundlage ihrer Konzeption. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern ist deshalb unerlässlich und setzt gegenseitige Information voraus. Die Einrichtung wird hierbei von ihrer Kirchengemeinde unterstützt.
Dieses Verständnis voraussetzend, sorgt der Kitaverband für eine fachgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Kindertagesstätte gelten die Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Nutzungsverhältnisse für die Tageseinrichtungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen privatrechtlich ausgestattet. Zwischen den Eltern / Sorgeberechtigten und dem Träger wird für jedes Kind ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen.
1. Aufnahme des Kindes
Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch den Träger auf der Grundlage von Kriterien, die vom Kindertagesstättenverband im Benehmen mit dem Beirat der Einrichtung festgelegt werden.
Die Kinder werden in Anlehnung an das Berliner Eingewöhnungsmodell eingewöhnt. Es berücksichtigt die Situation und den Entwicklungsstand des Kindes und erleichtert ihnen damit die Eingewöhnung. Als Elternteile müssen Sie für diese Zeit (ca. 2-4 Wochen) einplanen, in der Sie das Kind begleiten und unterstützen
Kinder mit Behinderungen können nach den gesetzlichen Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Kindertagesstätte die räumlichen, sachlichen und personellen Voraus-setzungen bietet und Personensorgeberechtigte des behinderten Kindes, Träger und das Mitarbeiterteam in der Auffassung übereinstimmen, dass das Kind seinen Bedürfnissen entsprechend in der Kindertagesstätte betreut, erzogen und gebildet werden kann.
Bei Aufnahme des Kindes sind vorzulegen:
| a. | Der unterschriebene Betreuungsvertrag mit Anlagen 1,4,5+6 (spätestens 2 Wochen nach Erhalt).
| b. | Nachweis über durchgeführte Impfberatung lt. Präventionsgesetz/ (Kopie aus Vorsorgeheft des Kindes „Beratung“ ist ausreichend)
| c. | Alle zur Beitragsfestsetzung benötigten Unterlagen (bei den entsprechenden Stellen)
2. Öffnungszeiten und Schließzeiten (inklusive Ferienzeiten)
Die allgemeinen Öffnungszeiten, Ferientermine und Schließungen bei Studientagen, u. a. werden vom Kindertagesstättenverband festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Der Träger (Verband) ist berechtigt, die Einrichtung bei Krankheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitweilig zu schließen, falls Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können, sowie bei ansteckenden Krankheiten oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen. In diesen Fällen wird die Einrichtung einer Notgruppe geprüft. Die Personensorgeberechtigten werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der zeitweiligen Schließung so schnell wie möglich benachrichtigt.
Notgruppen stehen grundsätzlich nur Kindern offen, deren Eltern berufstätig sind.
Jedes Kind muss spätestens bis 9.00 Uhr im Kindergarten sein, damit dauernde Störungen durch neu hinzukommende Kinder vermieden werden. Ebenso wird um pünktliches Abholen gebeten.
3. Aufsicht
Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u. a. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und endet mit der Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten oder ihre Beauftragten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich.
Zur Abholung des Kindes durch Dritte wird auf die Regelungen in Anlage 5 des Betreuungsvertrages verwiesen.
Bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte, die gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten durchgeführt werden (Feste etc.), liegt die Aufsichtsverpflichtung in Bezug auf das Kind bei den Personensorgeberechtigten bzw. bei den von ihnen bestimmten Begleitpersonen.
Mit Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte erklären sich die Personensorgeberechtigten zur Teilnahme des Kindes an Ausflügen, Spaziergängen, Besichtigungen u. a. einverstanden.
4. Verhalten bei hohen und niedrigen Temperaturen
Um Kinder vor den Folgen großer Hitze und Kälte zu schützen, werden Schutzmaßnahmen auf Grundlage hausinterner Vereinbarungen ergriffen.
Wir bitten Sie Ihrerseits folgende Maßnahmen sicherzustellen:
· Die Kleidung des Kindes ist den äußeren Temperaturen und der Wetterlage angepasst (z. B. Mütze, Handschuhe, Regenjacke).
· Das Kind kommt bereits eingecremt in die Kita und wird im Bedarfsfall mit Sonnencreme nachgecremt (evtl. Unverträglichkeiten der Kinder bitte in den Gruppen melden).
· Für eine Kopfbedeckung ist gesorgt.
· Die Kinder tragen Kleidung, die nass und schmutzig werden darf (im Hinblick auf die Nutzung von Wasseranlagen).
· Ausreichend Wechselwäsche (der Jahreszeit angepasst) steht zur Verfügung.
5. Benutzung von Mobiltelefon, Fotografieren und Filmen in der Kindertagesstätte
Zum Schutz der Rechte der Kinder, die die Kindertagesstätte besuchen, weisen wir dringend darauf hin, dass es für alle Eltern und Besucher ein generelles Mobiltelefon-, Foto- und Filmverbot in unseren Kitas und ihren Außengeländen gibt.
6. Versicherung
Die Kinder in der Kindertagesstätte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII bei Unfall versichert:
· auf direktem Wege zur und von der Kindertagesstätte
· während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte und
· während aller Veranstaltungen der Kindertagesstätte außerhalb
des Grundstückes (Spaziergänge, Feste und dergleichen)
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden oder Gewährung von Schmerzensgeld.
Alle Unfälle, die auf direktem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit eine Schadensregulierung eingeleitet werden kann. Gastkinder sind bei Unfall durch eine Unfallversicherung über die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers versichert.
Eine persönliche Haftpflichtversicherung durch die Tageseinrichtung ist nicht gegeben. Für Garderobe und persönliche Gegenstände der Kinder übernimmt der Träger bei Verlust oder Beschädigung grundsätzlich keine Haftung.
7. Krankheitsfälle
In der Tageseinrichtung für Kinder können keine akut kranken Kinder betreut werden. Sie dürfen für die Dauer ihrer Krankheit die Kindertageseinrichtung nicht besuchen.
Erkrankte Kinder müssen nach Brech-/Durchfallerkrankungen (48 Std.) und/oder Fieber (mindestens 24 Std.) symptomfrei sein (ohne Einwirkung fiebersenkender Medikamente), bevor die Einrichtung wieder besucht werden kann.
Die Kindertageseinrichtung ist bei einem Ausbruch von Infektionskrankheiten, z. B. bei Masern, Scharlach, Keuchhusten, etc. (Infektionsschutzgesetz) unverzüglich, spätestens nach drei Tagen der Abwesenheit in Kenntnis zu setzen. Nach Überwindung von Infektionskrankheiten obliegt es der Leitung der Einrichtung für den weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung, ein ärztliches Gesundheitsattest vorlegen zu lassen.
Die Personensorgeberechtigten werden durch das anliegende Merkblatt (Anlage 3) informiert.
Bei berechtigen Zweifeln an der Gesundheit des Kindes, einer Weigerung der Personenberechtigten, das Kind ärztlich untersuchen zu lassen, oder einer Gefährdung der Gesundheit des Kindes oder anderer Kinder, ist die Leitung berechtigt, das Kind von der Betreuung auszuschließen, bis eine Klärung erfolgt ist
Eine Verabreichung von Medikamenten im Kindergarten erfolgt nicht.
Nur in unumgänglichen Einzelfällen (z.B. chronische Erkrankungen, Anfallsleiden oder Notversorgung) können Medikamente verabreicht werden. Dieses ist im Einzelfall mit den Personensorgeberechtigten gesondert und handschriftlich in einem individuellen Notfallplan zu vereinbaren. In diesen Fällen werden Medikamente nur mit ärztlicher Bescheinigung und in Absprache mit dem behandelnden Arzt verabreicht. Voraussetzung für die Verabreichung von Medikamenten ist eine Einweisung durch den behandelnden Arzt. Diese hat zu umfassen: das Krankheitsbild des Kindes, die Dosierung der Medikamente, mögliche Risiken und Nebenwirkungen bei der Einnahme der Medikamente, mögliche von der Erzieherin zu beachtenden Vorgaben bei der Verabreichung der Medikamente, Verhalten im Notfall und Notfallmedikationen.
Eine individuelle und handschriftliche Einverständniserklärung der Eltern ist erforderlich. Die Medikamente sind persönlich an die Erzieherin zu übergeben und müssen mit Namen des Kindes und genauer Dosierung versehen sein.
Die Erzieherin kann eine Verabreichung ablehnen.
Der Träger ist berechtigt, die Kindertagesstätte bei Krankheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitweilig zu schließen, falls Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können, sowie bei ansteckenden Krankheiten oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen. Eventuelle Kosten, die den Erziehungsberechtigen in diesem Fall durch eine anderweitige Betreuung des Kindes/der Kinder entstehen bzw. ein damit in Verbindung stehender Verdienstausfall, können nicht gegenüber dem Träger geltend gemacht werden. Die Personensorgeberechtigten werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der zeitweiligen Schließung so schnell wie möglich benachrichtigt.
8. Betreuungsbeitrag und Versorgungspauschale
Für den Besuch der Kindertagesstätte wird monatlich ein Betreuungsbeitrag als privatrechtliches Entgelt erhoben und spätestens zum 5. Werktag des Monats im Voraus per Lastschrift auf das Konto des Kirchenkreisamtes Göttingen bei der Sparkasse Göttingen
IBAN: DE93 2605 0001 0000 1211 11
BIC-/SWIFT-Code: NOLADE21GOE eingezogen.
Die Betreuungsbeiträge werden auf Antrag unter Berücksichtigung des Einkommens der Personensorgeberechtigten und der Anzahl der Kinder sowie der Betreuungsformen und Betreuungszeiten gestaffelt erhoben.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, alle zur Berechnung eines ermäßigten Beitrages notwendigen Angaben zu machen und im Einzelfall auf Anforderung zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kindertagesstättenverband HMÜ und der politischen Gemeinde die Berechnung der Beiträge durch die politische Gemeinde erfolgt.
Die Personensorgeberechtigten sind damit einverstanden, dass die zur Berechnung des Betreuungsbeitrages erforderlichen personenbezogenen Daten an die Stadt / Gemeinde ausschließlich für diesen Zweck weitergegeben werden.
Der Betreuungsbeitrag wird vom Träger für jeweils ein Kindergartenjahr (01. August bis 31 Juli) festgesetzt und ist auch in den Ferien und während Krankheitszeiten zu entrichten. Auch die genannten Schließungs- und Fehlzeiten befreien nicht von der Beitragspflicht.
Auch die nicht vollumfängliche Betreuung eines Kindes in der Eingewöhnungszeit führt nicht zu einer Verringerung des zu entrichtenden Beitrages.
Für krankheitsbedingte Fehlzeiten durch das Personal ist ein Notfallplan für eine reduzierte Betreuung aufgestellt.
Ist die Betreuung aus besonderen Gründen (z. B. höhere Gewalt, Brandschäden, unvorhersehbare Gebäudeschäden oder zeitlich über die Schließzeiten hinausgehende Renovierungs- und Sanierungsarbeiten) im vereinbarten Umfang nicht möglich, können Kinder ebenfalls in zeitlich reduziertem Umfang betreut werden.
In den vorgenannten Fällen ist für einen Übergangszeitraum der Betreuungsbeitrag auch bei reduziertem Betreuungsumfang in voller Höhe zu entrichten.
Bei länger andauernden Einschränkungen obliegt es dem Träger, in Absprache mit den Kommunen eine Reduzierung des Betreuungsbeitrages auf Antrag einzuräumen.
Der monatliche Betreuungsbeitrag wird vom Träger für jeweils ein Kindertagesstätten- bzw. Haushaltsjahr festgelegt. Dabei werden ggf. zwischen dem Träger und der politischen Gemeinde getroffene Regelungen berücksichtigt. Der Träger kann den Betreuungsbeitrag insbesondere wegen allgemeiner Kostensteigerungen oder aufgrund von Vereinbarungen auf kommunaler Ebene durch schriftliche Erklärung gegenüber den Personensorgeberechtigten jederzeit angemessen neu festsetzen. Beitragserhöhungen werden den Personensorgeberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Die beitragspflichtigen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten erklären sich mit diesem Beitragsfestsetzungsverfahren durch Unterzeichnung des Betreuungsvertrages einverstanden.
Die Versorgung mit Essen und Getränken in der Tageseinrichtung ist nicht in dem Betreuungsbeitrag enthalten und wird monatlich zusätzlich als Pauschale erhoben.
Ebenso nicht enthalten sind Nebenkosten, z. B. für Ausflüge, Windeln, Pflegeprodukte, besondere Veranstaltungen. Hierfür werden die anfallenden Kosten gesondert eingesammelt.
Die Versorgungspauschale für Essen und Getränke wird ebenso wie der Betreuungsbeitrag für das komplette Kindergartenjahr, in den Ferien und während Krankheitszeiten fällig. Die genannten Schließungszeiten sind in der Pauschale bereits berücksichtigt. Weitere Fehlzeiten befreien nicht von der Zahlungspflicht.
9. Kündigung durch die Sorgeberechtigten
Eine Abmeldung kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende erfolgen.
In der Zeit vom 1. April bis 31. Juli ist eine Abmeldung nur zum Ende des Kindertages-stättenjahres möglich.
Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Abmeldung erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann in begründeten Ausnahmefällen auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet werden.
Der Betreuungsbeitrag ist solange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam wird.
Bei Schuleintritt des Kindes endet der Betreuungsvertrag mit Ablauf des 31.07. des Jahres, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf.
Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September eines Jahres vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden. Sollte nach Ablauf der gesetzlichen Frist (01. Mai eines Jahres) keine Information über den weiteren Einrichtungsbesuch des Kindes vorliegen, wird der Betreuungsplatz zum 01.08. eines Jahres neu vergeben.
Besondere Kündigungsfrist für Hortbetreuung
Für die in den Hortgruppen betreuten Schulkindern ist eine Kündigung des Betreuungsplatzes ausschließlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Schulhalbjahres möglich.
10. Kündigung durch den Träger
Der Träger der Tageseinrichtung kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen, wenn
· die Personensorgeberechtigten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen,
· die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Betreuungsbeitrages für
mehr als zwei Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
· das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann.
· Ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (z.B. das Vertrauensverhältnis zwischen den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung und der Personensorgeberechtigten erheblich gestört ist und insoweit eine Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten erheblich gestört ist.
· bei Wegzug des Kindes aus der Heimatgemeinde/Stadt
Für Kinder unter drei Jahren (Krippenkinder), die in Krippengruppen betreut werden, endet der Vertrag mit Ablauf des dritten Lebensjahres (dritter Geburtstag) automatisch.
Unter entsprechenden Voraussetzungen kann eine weitere Betreuung in der Krippengruppe bis maximal zum 31.07. eines Jahres erfolgen.
In diesem Fall behält der geschlossene Betreuungsvertrag seine Wirksamkeit bis zum Ausscheiden des Kindes aus der Krippengruppe.
Besucht das Kind im Anschluss daran eine Regelgruppe in der genannten Kindertagesstätte, bedarf es eines neuen Änderungsvertrages.
11. Betreuungsvertrag
Die vorstehenden Allgemeinen Benutzungsregelungen werden Bestandteil des Betreuungsvertrages, der zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Tageseinrichtung spätestens am Tage der Aufnahme des Kindes von beiden Seiten unterschrieben sein muss.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsregelungen ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
12. Inkrafttreten
Die Allgemeinen Benutzungsregelungen treten mit dem 01. August 2019 in Kraft und lösen die bisherigen Regelungen ab.